Nicht offizielle Übersetzung

Kap Verde, Dezember 1993

Gesetz No 89 /1 /IV 93





AUSLANDSINVESTITIONEN


KAPITEL I

GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(Gegenstand)

Das Vorliegende Gesetz legt die grundlegenden Bedingungen sowohl für die Realisierung von Auslandsinvestitionen in Kap Verde als auch die Rechte, Garantien und Förderleistungen auf dem Gebiet der Auslandsinvestitionen fest.

Artikel 2


Dieses Gesetz bezieht sich auf direkte Auslandsinvestitionen in jedwedem Sektor wirtschaftlicher Tätigkeit sowie auf juristisch verhandelte Situationen, die in diesem Rahmen die Ausübung von Besitzer- oder Nutzungsrechten von Unternehmungen wirtschaftlicher Natur implizieren.

Artikel 3

(Ausländische lnvestition)


1. Als ausländische Investition gilt jedwede Beteiligung an wirtschaftlichen Aktivitäten im Rahmen der Gesetzgebung, die mittels finanzieller Mittel, die nachweislich aus dem Ausland stammen, durchgeführt wird.

2 .Zur Erläuterung des unter No.1 Gesagten werden als aus dem Ausland stammende Mittel bewertet:

a) frei konvertierbare Währungen, die direkt aus dem Ausland transferiert wurden oder in gesetzlich errichtete flnanzielle Institutionen entsprechend den geltenden gesetzlichen Normen und Vorschriften deponiert wurden.

b) Waren, Dienstleistungen und Rechtsansprüche, die ohne Devisenaufwand für das Land (Kap Verde-d.Ü.) eingeführt wurden.

c) Gewinne und Dividenden, die im Ergebnis einer Auslandsinvestition erzielt und entsprechend der Gesetzgebung in diese oder jene wirtschaftliche Aktivität reinvestiert wurden.

3. Eine ausländische Investition kann in folgendem bestehen:

a) Errichtung eines neuen Unternhemens in Kap Verde, sei es durch eine Person oder eine Gesellschaft.

b) Errichtung von Niederlassungen oder anderer Formen von Vertretungen rechtmäßig im Ausland errichteter Unternehmen entsprechend den Bestimmungen und Bedingungen der hierbei anzuwendenden kapverdianischen Geseztgebung.

c) Erwerb von Aktiva bereits bestehender Unternehmen.

d) Erwerb von Gesellschafteranteilen oder Erhöhung der Gesellschafteranteile in bereits in Kap Verde existierenden Unternehmen.

e) Ein Vertrag, der die Inbesitznahme oder das Betreiben von Betrieben, Einrichtungen, Immobilienkomplexen sowie anderer Einrichtungen oder Ausrüstungen mit dem Ziel der Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit impliziert.

f) Beendigung des Leasing-Vertrages oder gleichzusetzender Verträge für Ausrüstungen sowie für Ausrüstungen in jedwedem anderem Regime, welche den Verbleib derselben im Besitz des mit der Empfängerkörperschaft verbundenen Investors aufgrund von Rechtsakten oder Verträgen gemäß der vorhergehenden Absätze impliziert.

g) Kapital-Darlehen oder zusätzliche Kapital-Teilzahlungen die durch den ausländischen Investor direkt an die Unternehmen, an denen er beteiligt ist, gezahlt wurden, sowie jedwedes Darlehen, das mit der Beteiligung an den Gewinn verbunden ist.


KAPITEL IV

KONTROLLE UND SANKTIONEN

Artikel 12

(Kontrolle)

1. Ohne Beeinträchtigung der spezifischen Kompetenzen, die anderen Körperschaften und öffentlichen Diensten übertragen wurden, obliegt die Kontrolle der Erfüllung des in diesem Gesetz Festgelegten hinsichtlich der Zoll- Fördermaßnahmen der Generaldirektion für Zollangelegenheiten und hinsichtlich der fiskalischen Fördermaßnahmen der Generaldirektion für Abgaben und Steuern.

2. Zur Wahrnehmung des im Absatz No.-1 Festgelegten können die genannten Generaldirektionen zu jeder Zeit die exportierenden Körperschaften ersuchen, angemessene Informationen, die sie für notwendig erachten, bereitzustellen.

Artikel 13

(Sanktionen)

Vertragrsbrüche durch Zollhinterziehung und Flucht vor dem Fiskus werden entsprenc hend dem Genralkodex für Tributzahlungen und die Zollgesetzgebung geahndet.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14


1. Die für die Durchsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Reglementierungen wer den mittels eines Reglerndntlerungsdekrets erlassen, das die Spezifika seiner Anwendung in den verschiedenen Sektoren der wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen wird.

2. Die Reglementlerungen, auf die der erste Absatz Bezug nimmt. müssen innerhalb eines Zeitraumes von maximal 90 Tagen'beginnend mit dem Tag der Publizie rung dieses Gesetzes, veröffentlicht werden.

Artikel 4

(Ausländischer lnvestor)

Als ausländischer Investor gilt jede Einzel-oder kollektive Person, Landesbürger oder Ausländer, die entsprechend den duch das Gesetz festgelegten Bestimmungen eine Auslandsinvestition realisiert.

Artikel 5

(Pflicht zur Autorisierung und Registrierung)

1. Dem für die Planung verantwortlichen Minister obliegt die vorhergehende Autorijsierukkng und der Bank von Kap Verde die Registrierung

a) der Realisierung von Operationen der Auslandsinvestitionen, wie im Absatz 3 des Artikels 3 definiert;


b) die Revision der Verträge entsprechend dem Absatz 3 e) des Artikels 3 wenn immer neue Auslandsinvestoren als Vertragspartner neu eintreten oder wenn neue Finanzbedingungen eintreten, die durch den ursprünlichen Vertrag nicht vorgesehen waren.


2. Der Registrierung durch die Bank von Kap Verde unterliegen gleichermaßen die Veräußerung von Unternehmen, Niederlassungen, anderer Formen der Repräsentanz

sowie alle Veränderungen von Gesellschafteranteilen oder von Verträgen, die gemäß Artikel 3, Absatz 3 eine ausländische Investition darstellen.

3.Von der vorhergehenden, im Absatz 1 genannten Autorisierung sind ausgenommen:

a) die Erhöhung von Gesellschafteranteilen ausländischer Investoren in Unternehmen, Niederlassungen oder anderen Formen der unternehme rischen Repräsentanz, in denen sie bereits früher über Beteiligungen verfügten;

b)Transaktionen von Anteilen der Unternehmen, Niederlassungen oder anderer Formen unternehmerischer Repräsentanz, wenn sie zwischen ausländischen lnvestoren realisiert werden, die bereits früher über Beteiligungen in diesen Körperschaften verfügten.

c) Operationen entsprechend Absatz 3g des Artikels 3.

4. Die Bedingungen hinsichtlich der Fristen und Zinsen für die im Absatz 3c genannten Operationen bedürfen jedoch der vorhergehenden Bestätigung durch die Bank von Kap Verde.

Artikel 6

(Anzuwendende Gesetzgebung)

1. Auslandsinvestitionen unterliegen diesem Gesetz, seinen Vorschriften sowie wei teren gesetzlichen Akten, die in der Republik Kap Verde rechtsgültig sind.

2. Die wirtschaftlichen Aktivitäten unter Beteiligung ausländischer lnvestitionen unterliegen den in der rechtsgültigen Gesetzgebung der Republik Kap Verde enthalte-nen juristischen Bestimmungen und Regimes, die auf die entsprechenden Sektoren der Aktivitäten anwendbar sind, insbesondere was die.Bedingungen des Zutritts und der anwendbaren Förderleistungen anbetrifft.


KAPITEL II

GARANTIEN

Artikel 7

(Nicht-Diskriminierung)

1. Der Staat gewährleistet dem ausländischen Investor sowie den Unternehmungen mit Beteiligung ausländischer Investitionen eine gerechte und dem Gesetz entsprechende Behandlung.

2. Die ausländischen Investoren erfahren entsprechend dem in diesem Akt Niedergelegten hinsichtlich der aus der kapverdischen Gesetzgebung resultierenden Rechte und Verpflichtungen eine identische Behandlung,wie andere ausländischen Investoren.

3. Ausländische Investoren, die keine kapverdische Staatsbürgerschaft haben, erfahren alle die gleiche Behandlung, unter Vorbehalt des Vorhandenseins von spezifischen Festlegungen in Verträgen oder Abkommen der Republik Kap Verde mit anderen Staaten.


Artikel 8

(Sicherheit und Schutz)

1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit und den Schutz der Güter und Rechte, die als solche im Rahmen der ausländischen Investitionen verstanden werden und die weder nationalisiert noch enteignet werden können.

2. Ausgenommen von dem im vorhergehenden Absatz Festgelegten ist eine Enteignung im Interesse des Gemeinwohls, die auf der Grundlage des Gesetzes erfolgt und, in jedem Fall dem ausländischen Investor das Recht auf eine gerechte Entschädigung gewährt, die auf dem reellen und aktuellen Wert der Investition am Tage der Erklärung des Gemeinwohls basiert.

3. Die Höhe der Entschädigung, von der im vorhergehenden Absatz 2 die Rede ist, wird durch einen gemeinsamen Vertrag zwischen der Regierung und dem lnvestor festgelegt oder - wenn ein Vertrag nicht zustandekommt - entsprechend der im Artikel 17 festgelegten Schieds - Prozedur.

4. Die, Entschädigung, von der im Absatz 2 die. Rede ist, ist frei ins Ausland tra nsferierbar und wird unmittelbar und ohne ungerechtfertigte Verzögerungen in der frei konvertierbaren Währung gezahlt, die zwischen der Regierung, und dem ausländischen Investor vereinbart wurde, mit den fälligen Zinsen zum LIBOR-Kurs, und zwar innerhalb von 30 Tagen seit dem Tag der Festlegung der Summe bis zum Tag ihrer effektiven Bezahlung.

Artikel 9

(über den Devisentransfer)

1. Dem ausländischen Investor wird der Transfer aller Summen ins Ausland in frei konvetierbarer Währung und zum am Tage des Antrags auf Transfer in Kap Verde gültigen Währungs-Umtauschkurs gewährleistet, auf die er legalen Zugriff im Ergebnis von Operationen ausländischer Investitionen hatte und die rechtsgültig im Sinne des Artikels 6 registriert waren, und zwar insbesondere folgende:


a) Dividenden und Gewinne, die er im Ergebnis der getätigten ausländischen Investitionen erworben hat.

b) Kapital aus der Veräußerung, Liquidierung oder schließung von Betrieben, Niederlassungen oder anderer Formen der unternehmerischen Repräsentanz, die seine ausländische Investition darstellen, sowie aus der Veräußerung von Aktiva, die aus der Nutzung dieser dem Investor gehörenden Körperschaften stammen.

c) Jedwede Summen, die ihm geschuldet werden im Ergebnis von Kontrakten, die entsprechend Absatz 3e des Artikels 3 ausländische Investitionen darstellen.

d) Zahlungen aus Armortisationen und Zinsen aus Finanzoperationen, die entsprechend den Absätzen 3f und 3g des Artikels ausländischen Investitionen darstellen.

e) Persönliches Einkommen aus Aktivitäten bei der Leitung oder Verwaltung

wirtschaftlicher Aktivitäten, an denen er als ausländischer Investoren teilnimmt.

2. Nach der Ableistung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der zu transfer ierenden Kapitalien und der Registrierung der Operationen der ausländischen Investitionen, wie im Artikel 5 festgelegt, werden die Transferoperati onen, von denen im Absatz 1 die Rede ist, unverzüglich und ohne ungerechtfertigte Verzö gerung, innerhalb von maximal 30 Tagen ab dem Tage der Einreichung eines entsprechenden, gemäß Absatz 6 dieses Artikels gerechfertigten, Antrages an die Bank von Kap Verde oder des Erhalts von ergänzenden Informationen durchgeführt.

3. Aus dem im vorigen Absatz Gesagten werden die Transfers ausgenommen, auf die sich Absatz 1b dieses Artikels bezieht, und zwar immer in dem Fall,daß ihre Höhe dazu angetan ist, ernsthafte Störungen der Zahlungsbilanz hervorzurufen. ln diesem Fall kann der Gouverneur der Bank von Kap Verde ausnahmsweise ihre stufenweise Oberweisung in dreimonatigen gleichen und aufeinanderfolgenden Raten in einem Zeitraum, der nicht länger als zwei Jahre . dauern darf, anordnen.

4. Ab dem 31. Tag der Abgabe des ordnungsgemäß berechtigten Antrages auf Transfer, werden die in den gesetzlich eingerichteten Finanzinstitutionen des Landes zu transferierenden Mittel entsprechend dem LIBOR verzinst und zwar 30 Tage für die betreffenden Mittel sowie ab diesem Tag bis zur effektiven Durchführung des Transfers, wobei die Zinsen zur gleichen Zeit transferiert werden, wie das Kapital.

5. Die Zahlung der im vorherigen Absatz genannten Zinsen oblilegt der Bank von Kap Verde, ausgenommen wenn die Gründe für eine Nichtrealisierung des Transfers innerhalb der darin festgelegten Zeit einer anderen Körperschaft zugerechnet werden müssen.

6. Die Bank von Kap Verde kann den im Absatz 1 vermerkten Antrag auf Transfer ablehnen, falls

a) die Höhe der Mittel aus Operationen von Auslands-Investitionen stammen, die nicht entsprechend der bestehenden Gesetzgebung registriert waren;

b) die vorgelegten Deklarationen und Beweismittel falsch oder unzureichend gerechtfertigt sind.



Artikel 1O

(Konten in ausländischen Währungen)

1 . Ausländische Investoren können in den durch das Gesetz autorisierten Finanzinstitutionen des Landes über In ausländischen Währungen geführte Konten verfügen, über die sie alle Operationen realisieren können.

2. Die im Absatz 1 vorgesehenen Konten können kreditmäßig nur mittels Transfers aus dem Ausland oder von Devisenkonten finanzieller Institutionen im Lande, die entsprechend dem Gesetz hierzu autorisiert sind, gespeist werden.

3. Die Eröffnung und Handhabung der Konten, auf die Absatz 2 Bezug nimmt, werden durch die Regierung auf der Grundlage von Vorschlägen der Bank von Kap Verde geregelt.


Artikel 11

(Ausländische Arbeiter)

1 - Unternehmungen mit Beteiligung von ausländischen Investitionen können entspre chend den, Gesetzen ausländische Arbeiter anwerben.

2 . Ausländische Arbeiter, die auf der Grundlage des vorhergehenden Absatzes angeworben wurden, genießen folgende Rechte und Garantien:

a) Freier Transfer ins Ausland der Einnahmen, die im Rahmen von Tätigkeiten für Unternehmungen mit ausländischen Investitionen erworben wurden.

b) Vorrechte und Zollerleichterungen identisch denen, die durch das gesetzliche Dekret No. 39/88 vom 28. Mai gewährt werden


3. Das im vorhergehenden Absatz Gesagte bezieht sich auch auf Arbeiter kapverdischer Staatsangehörigkeit, die zum Datum der Unterzeichnung des Kontrakts mehr als fünf Jahre im Ausland ansässig waren.


KAPITEL III

FÖRDERMASSNAHMEN FÜR AUSLÄNDISCHE INVESTITIONEN

Artikel 12

(Allgemeine Fördermaßnahmen)


Wirtschaftliche Aktivitäten unter Beteiligung ausländischer Investitionen, kommen in den Genuß allgemeiner Fördermaßnahmen, die durch das geltende Recht vorgesehen sind und auf die entsprechenden Sektoren der Aktivitäten Anwendung finden.

Artikel 13

(besondere Fördermaßnahmen)

1. Von Abgaben befreit sind Dividenden und Gewinne des ausländischen Investors sofern, sie aus ausländischen Investitionen resultieren und im Sinne dieses Gesetzes autorisiert wurden - in folgenden Fällen:

a) Während einer Zeitdauer von 5 Jahren beginnend mit dem Datum der Registrierung der Investition;

b) Immer, wenn sie entsprechend der Gesetzgebung in die gleiche oder eine andere wirtschaftliche Aktivität in Kap Verde reinvestiert worden sind.

2. Ebenso sind von Abgaben befreit Amortisationen und Zinsen aus Finanzoperationen, die ausländische Investitionen im Sinne der Absätze 3f und 3g des Artikels 3 darstellen.


Artikel 14

(Einführung eines Abgabenregimes)

Nach Ablauf des im Absatz 1a des Artikels 13 vorgesehenen Ausnahmezeitraumes und in den Fällen, die nicht durch den Absatz 1b desselben Artikels erfaßt sind, werden die Dividenden und Gewinne der ausländischen lnvestoren, die aus durch dieses Gesetz autorisierten ausländischen Investitionen erworben. wurden, mittels einer einheitlichen Abgabe in Höhe von 10% besteuert, unabhängig von (möglichen-d.Ü.) günstigeren Bestimmungen in Abkommen, die zwischen dem.' ,Staat Kap Verde und dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft der ausländische lnvestor besitzt, unterzeichnet wurden.



Artikel 15

(Einschränkung der Förderleistungen)


1. Die im Artikel 13 vorgesehenen Förderleistungen finden keine Anwendung

a) auf ausländische Investitionen in wirtschaftliche Aktivitäten, die ausschließlich auf den inneren Markt orientiert sind;

b) auf ausländische Investitionen im Finanzsektor, die Gegenstand einer gesonderten Gesetzgebung sein werden.



KAPITEL IV

GESONDERTE BEDINGUNGEN


Artikel 16

(Gründungsübereinkunft)

1. Die Gründungsübereinkunft ist ein schriftlicher Vertrag, der auf Initiative der Re gierung zwischen dem Staat und einem ausländischen lnvestor mit dem Ziel der En tfaltung einer bestimmten wirtschaftlichen Aktivität abgeschlossen wird.

2. Die Gründungsübereinkunft definiert ein Ausnahmeregime, das nur im Bezug auf Aktivitäten abgeschlossen werden kann, die aufgrund Ihres Umfanges oder ihrer Natur, durch Ihre wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder technologischen Verflechtungen oder andere Umstände sich im Rahmen der nationalen Entwik klungsstrategie als von besonderem Interesse erweisen oder die Annahme von Klauseln, Vorsichtsbürgschaften oder gesonderter Bedingungen, die nicht in das geltende generelle Rechtsreg ime einbezogen sind, als.empfehlenswert erscheinen läßt.

3, Der Abschfuß einer Gründungsübereinkunft wird mittels einer Resolution des Ministerrates autorisiert, die ausdrücklich die grundlegenden Elemente der Ak-

ivitäten, auf die sie gerichtet Ist, sowie die Klauseln, Anforderungen und autorisierten gesonderten Fördermaßnahmen enthalten muß.


4. Auf die wirtschaftlichen Aktivitäten, die durch die Gründungsübereinkunft regu-

liert werden, wird das allgemeine in der gültigen Gesetzgebung festgeschriebene

Regime im Bezug auf den jeweiligen Sektor der Aktivitäten entsprechend angewand t.



KAPITEL V

KONFLIKTLÖSUNG

Artikel 17

(Vergleich und schiedsrichterliche Schlichtung


1. Differenzen zwischen dem Staat und dem ausländischen Investor hinsichtlich der ausländischen Investitionen werden, falls nicht eine andere Form in internationalen Verträgen, die von Kap Verde unterzeichnet wurden, festgelegt oder durch eine gemeinsame Übereinkunft zwischen beiden Seiten verienbrt wurde, mittels eines Vergleiches und schiedsrichterlilcher Schlichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels gelöst.

2. Die Prozedur der schidesrichterlichen Schlichtung wird durch schriftliche Notifizierung durch eine Seite an die andere initiert, wobei spezifiziert werden muß

a) der Gegendstand der Differenz

b) der vorgeschlagene Modus der schiedsrichterlichen Schlichtung

c) der (die) Name(n) des (der) Schlichter(s)


3. Die notilizierte Seite muß sich in schriftlicher Form binnen 30 Tagen äußern und sich hierbei ausdrückiich auf alle im Absatz 2 vermerkte Punkte beziehen.

4. Die schiedsrichterliche Schlichtung erfolgt durch einen einzigen Schlichter, falls die Seiten nicht vereinbart haben, diese durch eine Schlichtungskommission vornehmen zu lassen, die binnen 45 Tagen vom Datum der Notifizierung, wie sie im Absatz 2 vorgesehen ist, effektiv gebildet sein muß.

· Der Einzelschlichter wird auf der Grundlage einer gemeinsamen Übereinkunft der Seiten ausgewählt, wobei sie die Option haben, diesen durch den obersten Gerichtshof bestimmen zu lassen oder, wenn der ausländische lnvestor nicht die kapverdische Staatsbürgerschaft hat, durch ein zwischen ihnen vereinbartes internationales Schllochtungsorgan.

6. Falls innerhalb von 90 Tagen seit der im Absatz 2 genannten Notifizierung keine Übereinkunft über die Benennung eines Einzelschlichters erreicht werden konnte, kann jede der Seiten die Internationale Handelskammer mit Sitz in Paris oder, wenn der Investor kapverdischer Staatsbürger ist, den Obersten Gerichtshof (von Kap Verde - d. Ü.) bitten, diesen zu bestimmen.

7. Der Einzelschlichter oder der Präsident des Schiedsgerichts, der entsprechend demvorhergegangenen Absatz von der Internationalen Handelskammer in Paris

nominiert worden ist, können nicht die Staatsbürgerschaft einer der beteiligten Parteien innehaben.


8. Bei der Konfliktlösung werden angewandt werden:

a) Das geltende Recht der Republik Kap Verde

b) Die Verträge zwischen Kap Verde und dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft der beteiligte ausländische Investor hat;

c) Unterstützend die anwendbaren internationalen Normen.

9. Die Schlichtung erfolgt in Kap Verde, wenn nicht zwischen den Parteien ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart worden ist und die Sprache des Schlichtungsverfahrens wird, im Falle des Nichtvorhandenseins einer entgegengesetzten Übereinkunft, das Portrugiesische sein.

1O. Die Schlichtungsentscheidung ist definitiv und kann nicht angefochten werden.


Artikel 18

(Internationale Abkommen)

Die im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Rechte und Garantien werden unbeschadet der Folgen, die sich aus Abkommen der Republik Kap Verde mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen ergeben, gewährleistet.

Artikel 19

(Bereits unterzeichnete Abkommen)

Abkommen wirtschaftlicher Natur, die zwischen der Regierung und ausländischen lnvestoren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden, behalten Ihre Gültigkeit und bleiben entsprechend ihrem in Kraft.

Artikel 20

(Regelungen)

1..Die Regierung wird innerhalb von 90 Tagen mittels Regulierendem Dekret die er forderIlchen regulierenden Normen für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

2. Dem für das Gebiet der Planung zuständigen Minister obliegt die Ausarbeitung und Bestätigung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Regelungen zu ver anlassen.


KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Artikel 21

(Annulierungen)

Das Gesetz No 49/III/89 vom 13. Juli 1989, das Gesetzdekret No 110/89 von Dezember und insgesamt alle Gesetzesakte, die ausdrücklich im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden annuliert.

Artikel 22

(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen am 18. Oktober 1993

Verkündet am 29. November 1993

Unterzeichnet (durch den Präsidenten der Republik-d. Ü.)

am 30. November 1993



XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Teil 2

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


Nicht offizielle Übersetzung



Kap Verde, Dezember 1993

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Gesetz No. 99 1 IV / 93

FREIHANDELSBETRIEB

KAPITEL 1

GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN


Artikel 1

(Gegenstand)

Das vorliegende Gesetz regelt das juristische Regime des Freihandelsbetriebes.

Artikel 2

(Status des Freihandetsbetriebes)

1. Der Status als Freihandelsbetrieb entsprechend den in diesem Gesetz vorgesehenen Normen wird von dem für die Planung verantwortlichen Minister - im Weiteren Minister genannt - gewährt.

2. Nur diejenigen Betriebe können einen Antrag auf Anerkennung als Freihandels betrieb stellen, die für die Produktion und Kommerzialisierung von Gütern und Dienstleistungen errichtet wurden, die ausschließlich für den Export oder den Verkauf an ändere in Kap Verde installierte Freihandelsbetriebe bestimmt sind.

Artikel 3

(Definitionen)

Für das Verständnis dieses Gesetzes versteht man unter:

a) einem Freihandelsbetrieb: jedwedes Unternehmen, das den Status eines Freihandelsbetriebes erhalten hat;

45) einer Einrichtung: die Gesamtheit der Elemente, die zu einem Freihandels

betrieb gehören;

c) einem Betrieb: ein einer Person oder , einer kollektiven Person, einer nationalen oder ausländischen Person gehörender und rechtmäßig errichteter Betrieb;

d) einem Zertifikat: ein vom Minister erlassenes Dokument, welches den Status eines Freihandelsbetriebes gewährt.




Artikel 7

(Entscheidung)

1. Der Minister wird in dem durch Artikel 5 vorgesehenen Zeitraum über die Zuer kennung des Status eines Freihandelsbetriebes entscheiden.

2. Im Falle der Nichtübereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission muß diese immer begründet werden, wobei die grundlegenden Gründe spezifiziert werden müssen.

3. Die Entscheidung des Ministers muß dem Unternehmen durch das Zentrum zur Förderung der Investitionen und des Exports unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 8

(Zertifikat für den Freihandelsbetrieb)

1. Im Fälle einer positiven Entscheidung wird ein Zertifikat für den Freihandelsbetrieb nach dem Muster in der Anlage 11, die integraler Bestandteil dieses Gesetzes ist. erstellt.

2. Kopien dieses Zertifikates werden folgenden Körperschaften zugestellt:

a) der Generaldirektion für Abgaben und Steuern;

b) der Generaldirektion für Zollangelegenheiten;

c) der Generaldirektion des Regierungsbereiches, der direkt mit dem

- Projekt verbunden ist;

d) der Generaldirektion für Handel;

e) der Bank von Kap Verde;

der Generaldirektion für Arbeit.

Artikel 9

(Verändernde Eintragungen)

1. Die nachträgliche Änderung eines beliebigen Bestandteiles des Zertifikats muß aufgrund der Bestimmungen der Artikel 4 und 8 zusammen mit den notwendig gewordenen Veränderungen autorisiert werden.

2. Die autorisierten Veränderungen werden auf dem Zertifikat eingetragen.



KAPITEL II

STATUS DES FREIHANDELSBETRIEBES

SEKTION I

Prozess der Zuerkennung


Artikel 4

(Beantragung)

Der Antrag auf Zuerkennung des juristischen Reg imes als Freihandelsbe'trieb muß als Gesuch entsprechend dem Muster, das in der Anlage 1 dieses Gesetzes enthalten und integrierender Bestandteil des Gesetzes ist,' in drei Exemplaren an den Minister über das Zentrum zur Förderung von Investitionen und des Exports zusammen mit dem Gesellschaftervertrag - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt- und einer Bescheinigung des Handelsregisters gestellt werden.

Artikel 5

(Zeitraum für die Beantwortung)

1. Das Unternehmen, ' das den Status eines Freihandelsbetriebes beantragt hat, muß binnen einer Frist von maximal 30 Tagen, beginnend mit dem Eingang des Antra-ges im Zentrum zur Förderung von Investitionen und des Exports, eine Antwort erhalten. Im Falle des Nichteinganges einer Antwort binnen der oben erwähnten Frist gilt dies als stillschweigende Bewilligung.

2. Ausschließ tich in Ausnahme- und in unabdingbar notwendigen Fällen kann die .Kommission für die Bewertung Ausländischer Investitionen und der Freihandelsbetriebe - als C IEF bezeichnet (Comissäo de Avaliacao do Investimento Externo e das Empresas Francas) - zusätzliche Informationen erbitten, wobei die im vorherigen Absatz vermerkte Frist von dem Zeitpunkt an neu zu zählen beginnt, ab der der Investor oder sein Vertreter diese Informationen eingereicht hat.

Artikel 6

(Bearbeitung)

1. Das Zentrum zur Förderung von Investitionen und des Exports wird nach Ober- gabe der dritten Kopie (des Antrages - d. Ü.) an das beantragende Unternehmen, die als Eingangsbestätigung gilt, seine Bewertung und das Dossier schnellstmöglich verfassen bzw. Zusammenstellen und an das CIEF. zur Entscheidung übermitteln.

2. Die Kommission muß ihre Entscheidung beraten und diese zusammen mit allen Unterlagen dem Minister zur Beschlußfassung vorlegen.



SEKTION II

Vergünstigungen

Artikel 10

(Fiskalische Fördermaßnahmen)

1. Der Freihandelsbetrieb ist, beginnend mit dem Datum der Aufnahme seiner Aktivitäten, in den ersten zehn Jahren völlig von Beglichen Abgaben und anderen Auflagen für Einnahmen befreit.

2. Aus der Abgabepflicht sind ebenfalls ausgenommen die Dividenden und Gewinne, die den Aktionären oder Gesellschaftern des Freihandelsbetriebes im.Verlauf der ersten zehn Jahre, beginnend mit dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens, ausgezahlt werden.

3. Nach dem Zeitraum der Befreiung - wie in den ersten beiden Absätzen vorgese-

hen - kann der Steuersatz für Gewinne des Unternehmens oder für ausgezahlte Dividenden nicht mehr als 15% der Gewinne oder Dividenden aus dieser Tätigkeit übersteigen.

4. Der Freihandelsbetrieb ist desweiteren völlig von jeglichen indirekten Abgaben und anderen Auflagen, hierbei insbesondere von Abgaben für Gebührenmarken, befreit.

Artikel 11

(Zoll-Fördermaßnahmen)

1. Die Freihandelsbetriebe sind völlig befreit von Zollgebühren, generellen Zollabga ben, Verbrauchersteuern und anderen aktuellen und zukünftigen Zollauflagen, die bei der Einfuhr folgender Waren, die für ihr Funktionieren bestimmt sind, erhoben werden:

a) Baumaterialien, einschließlich Metallkonstruktionen, für die Installation, Erweiterung oder Modernisierung ihrer Einrichtungen;

b) Maschinen, Apparaturen, Instrumente und Werkzeuge sowie die entsprechenden Ersatz- und Zubehörteile und gesonderte Teile für die Gebäude und Aüsrüstungen, die für ihre Einrichtungen bestimmt sind.

c) Lasten- und Transportmaterial für Güter, die ausschließlich für den Gebrauch des Unternehmens bestimmt sind und die für die Entfaltung seiner Aktivitäten notwendig sind.

d) Treib- und Schmierstoffe - mit Ausnahme von Benzin - die ausschließlich für die Produktion von Elektroenergie und entsalzenem Wasser für den Eigenverbrauch benötigt werden.

2. Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie fertige Produkte und Halbfabrikate, die ausschließlich für die Produktion genutzt werden, werden unter einem aufschie benden Zollregime zugelassen.



3. Der Export der hergestellten Produkte oder der Reexport seitens der Freihan- delsbetriebe sind frei von Zollgebühren und anderen Zollabgaben.

Artikel 12

(Freiheit des Imports und Exports)

1. Der Import von Gütern, Produkten und Rohstoffen durch Freihandelsbetriebe benötigen weder eine Importlizenz noch werden sie Kontingentierungsmaßnahmen unterworfen.

2. Das im vorhergehenden Absatz Festgelegte gilt mit den notwendigen, (sinngemäßen - d. Ü.) Anpassungen auch für den Export der Freihandelsbetriebe.

Artikel 13

(Konten in Fremdwährungen)

1. Der Freihandelsbetrieb kann Titelträger von Konten in Fremdwährungen in vom Gesetz autorisierten Finanzinstitutionen sein und alle für sein Funktionieren notwendigen Operationen darüber verwirklichen.

2. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Konten können ausschließlich mit Fremdwährungen gespeist werden, die direkt aus dem Ausland oder aus anderen Fremdwährungskonten im Inland stammen.

3. Der Freihandelsbetrieb kann keine lokalen Ausgaben in Fremdwährungen tätigen, mit Ausnahme der Abwicklung von Zahlungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch andere Freihandelsbetriebe.

Artikel 14

(Befreiung von notariellen und Registrierungsauflagen)

1. Unbeschadet der im zweiten Absatz dieses Artikels enthaltenen Festlegung ist in Kap Verd e die Gründung und Registrierung von Gesellschaften oder Betrieben in individuellem.Besitz sowie von Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die eine Erklärung abgeben, daß ihre Aktivitäten ausschließlich auf den Export oder auf den Verkauf an die Freihande lsbetriebe im Inland, orientiert sind, von den durch Gesetz vorgesehenen Gebühren und anderen notariellen und Registrie rungsauflagen befreit.

2. Für die Gründung und die Registrierung von im Absatz 1 genannten Unternehmen ist ein Betrag von 40 000,- Kapverdischen Escudos fällig.

Artikel 15

(Befreiung von der Deklarierung der Realisierung des Gesellschaftskapitals)

Die Gründung der im Absatz 2 des Artikels 2 genannten Unternehmen bedarf anläßlich des Gründungsaktes nicht des Beweises der Realisierung des Ge sellschaftskapitals



Artikel 16

(Lokale Verkäufe)

Der Freihandelsbetrieb kann in Ausnahmefällen und auf der Grundlage einer Auto risierung durch den Minister Teile seiner Produktion von Gütern und Dienstleistungen auf dem Innlandsmarkt unter folgenden Bedingungen verkaufen:

a) das Gesamtvolumen der Verkäufe darf 15 %der Gesamtproduktion des Unternehmens im Vorjahr nicht übersteigen;

b) die lm vorhergehenden Absatz genannten Produkte unterliegen entsprechend der geltenden Gesetzgebung der Einfuhrzollbesteuerung und anderen indirekten fiskalischen Abgaben.

Artikel 17

(Ausländische Arbeiter)

1. Die Freihandelsbetriebe können entsprechend der Gesetzgebung ausländische Arbeiter unter Vertrag nehmen.

2. Die im Rahmen des Freihande lsbetriebes unter Vertrag genommenen ausländischen Arbeiter genießen folgende Rechte und Garantien:

a) Freier Transfer ins Ausland der Einkommen, die im Rahmen der Tätigkeit im Freihandelsbetrieb erworben wurden;

b) Zollvorteile und -erleichterungen, die mit denen im Gesetzesdekret No.39 88 vom 28. Mai identisch sind.



SEKTION III

Pflichten


Artikel 18

(Pflichten)

Die Freihandelsbetriebe sind verpflichtet-

a) Ihre Aktivitäten in dem im Zertifikat festgelegten Zeitraum zu beginnen;

b) jährlich dem Minister und der Bank von Kap Verde ausgearbeitete An schauungstafeln über die Ergebnisse so wie die Bilanz ihrer Tätigkeit zu unterbreiten;

c) immer, wenn ausländische Investitionen erfolgen, der Bank von Kap Verde innerhalb von 30 Tagen, beginnend mit der Realisierung ausländischer Bete lligungen am Geselischaftskapital, ein aüsgefülltes Formular entsprechend Anlage III dieses Dokumentes einzureichen;



d) monatlich, bis zum siebenten Tag des Folgemonates, der Import - Zollbehörde die ausgefüllten Import- und Exportformulare, entsprechend den diesem Dokument angefügten Anlagen IV, V und VI zu unterbreiten;

e) Die Bank von Kap Verde über jede Erhö hung des Gesellschaftskapitals, das eine ausländische Investition darstellt, zu unterrichten;

f) Die Ausrüstungen , die für ihre gute Funktionsfähigkeit erforderlich sind, die Rohstoffe, Fertigprodukte und Halbfabrikate, Ersatzteile sowie andere Produkte zu deren Herstellung und deren Import unter dem Regime der Zollbefreiung oder des Zo llaufschubserfolgte, sowie die produzierten Gü- ter und Dienstleistungen in den von den Zollbehörden bestätigten Lager-räumen auf zubewahren;

9) Die Güter, Rohstoffe und die in dem vorhergehenden Absatz vermerkten Produkte nicht aus den bestätigten Einrichtungen auszulagern, außer in den Fällen, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind;

h) Keine Zahlungen für Ausgaben innerhalb des Landes über die Konten in Fremdwährungen vorzunehemen, außer in den Fällen, die durch den Absatz 3 des Artikels 13 vorgesehen sind;

i) Sich der Kontrolle des Zolls zu unterwerfen;

j) In dem Ort, wo sie ihre Aktivitäten ausüben den örtlichen Zollorganen die Lagerräume für Erzeugnisse und Rohstoffe, die dem aufschiebenden Zollregime unterliegen, sowie für die Fertigprodukte zur Bestätigung zu unterbreiten;

k) Auf dem lnlandsmarkt keine hergestellten Produkte zu veräußern, außer in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen;

1) Für die jährlichen Importe eine detaillierte Liste der Rohstoffe, der Fertig-

produkte und Ha lbfabrikate, der Ersatzteile und anderer Erzeugnisse, die der Zollbefreiung oder dem Zol laufschub unterliegen, zu erarbeiten und der Generaldirektion für Zollangelegenheiten zur Bestätigung zu unterbreiten;

m) Dem Generaldirektor für Zollangelegenheiten zum Zweck der Importe die Kataloge der Koeffizienten des Verbrauchs der Produkte und der Rohstoffe, die zur Erzeugung des Endprodukts erforderlich sind, zur Bestätigung zu unterbreiten;

n) Die Verzeichnisse des unter dem erforderlichen Zollregime erfolgenden Eingangs und Ausgangs der Güter, Rohstoffe und importierten Produkte zu erstellen und aufzubewahren;

o) Die Verzeichnisse des Ausgangs der exportierten sowie der. auf dem In landsmarkt verkauften Erzeugnisse und Dienstleistungen zu erstellen und aufzubewahren;



p) Alle anderen Pflichten zu erfüllen, die die Gesetzgebung für die Betriebe im Allgemeinen vorsieht und die nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind.


Artikel 19

(Warentransfer)

1. Die Ausrüstungen, die unter dem Regime der Zollbefreiuung eingeführt wurden, dürfen nicht ohne schriftliche Bestätigung der Zol lorgane vom bestätigten Ort verbracht werden.

2. Rohstoffe, halbfabrikate, Ersatzteile und andere für die Produktion des Freihan delsbetriebes notwendigen Produkte, die unter dem Regime der aufschiebenden Verzollung eingeführt wurden sowie Fertigprodukte dürfen nicht ohne schriftliche Bestätigung der Zollorgane vom bestätigten Ort zerbracht werden, es sei denn

a) für den Export oder Reexport;

b) für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt - entsprechend den in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen-,

c) mit dem Ziel der Vervollständigung des Produktes;

d) für deren Vernichtung entsprechend den Anweisungen des Generealdirek-

tors für Zollangelegenheiten.

KAPITEL III

ZOLLÜBERWACHUNG

Artikel 20

(Kompetenzen)

Ohne Beeinträchtigung der Kompetenzen anderer administrativer juristischer und polizeilicher Körperschaften obliegt den Zollorganen insbesondere:

a) den Ort der Lagerung der Güter, Ausrüstungen und Rohstoffe, die unter dem Regime der Zollbefreiung bzw. der aufschiebenden Verzollung eingeführt wurden, sowie der durch den Freihandelsbetrieb produzierten Güter zu bestätigen und zu überwachen;

b) die Örtlichkeit, wo der Freihandelsbetrieb seine Aktivitäten betreibt, zu überwachen;

c) die Verbringung von Waren, die dem Regime des (Zoll- d. Ü.) Aufs chubes unterliegen, aus dem bestätigten Ort der Lagerung zu autorisieren.



Artikel 21

(Überwacliutig/Kontrolle)

1. Die Zollüberwachung der Lager, Einrichtungen oder der Örtlichkeit, wo der Frei handelsbetrieb seine Aktivitäten entfaltet, erfolgt in Anwesenheit des Verantwortlichen des Freihandelsbetriebes oder seines Vertreters.

2. Die Zollorgane werden den Freihande lsbetrieb mindestens 48 Stunden im Voraus über ihren Entschluß der Durchführung einer Kontrolle in Kenntnis setzen.

Artikel 22

(Mitwirkungspflicht)

Im Interesse der Einhaltung der in diesem Kapitel enthaltenen Zelstellungen ist der Freihandelsbetrieb verpflichtet, seine Einrichtungen, Anlagen, Lager und Büros den hierfü'r'ordnungsgemäß ausgewiesenen Zoll-Kontrollbeamten für die Zeit zu öffnen, die für die vorlage von angeforderten Dokumentationen, Büchern, Registern, Archiven und anderen Informationsmaterialien erforderlich ist.

Artikel 23

(Kontrollbeamte)

1. Die Zoll -Kontrollbeamten werden in Ausübung ihrer Funktionen als Beauftragte der Be Mrde Zuwiderhandlungen notifizieren und ein Maximum an Übereinstimmung mit den Festiegu'ngen dieses Gesetzes und der anwendbaren Gesetzgebung an den Tag legen.

2. Die im vorhergehenden Absatz genannten Beamten haben weiterhin die Befugnis

' die Unterstützung der Behörden oder der öffentlichen Gewalt für die Erfül lung einer Aufgabe anzufordern;

b) ungehindert alle Einrichtungen oder Orte, die sich unter Hoheit des Frei handelsbetriebes befinden, oder in diejenigen, wo sich Waren, Rohstoffe und importierte Produkte im aufschiebenden Zollregime sowie produzierte Waren und Dienstleistungen befinden oder von dort aus bewegt werden, zu betreten,

c) Muster zu sammeln, Haussuchungen, lnspektionen, Beschlagnahmungen

vorzunehmen, Gebührenmarken zu kontrollieren und im Sinne des Gesetzes zuverlässiger Sachverwalter zu sein.



KAPITEL IV

ZUWIDERHANDLUNGEN UND SANKTIONEN

Artikel 24

(Sanktionen)


Ohne Beeinträchtigung anderer, gesondert in der anwendbaren Gesetzgebung vorgese hener Sanktionen, wird der Freihandelsbetrieb im Falle der Verletzung der durch dieses Gesetz vorgesehenen Normen folgenden Sanktionen unterworfen:

a) Geldbuße;

b) Suspendierung der durch dieses Gesetz vorgesehenen Vorrechte für die Zeitdauer bis zu drei Jahren-,

c) Aberkennung des Status als Freihandelsbetrieb.


Artikel 25

(Kompetenzen hinsichtlich der Anwendung von Sanktionen)

1. Die Anwendung der in den Absätzen 24b und. 24c vorgesehenen Sanktionen obliegt dem Minister.

2. Die Anwendung der im Absatz 24 a vorgesehenen Sanktionen gehört zu den Kompetenzen der Generaldirektion für Zollangelegenheiten und der General direktion für Abgaben und Steuern.

Artikel 26

(Regelungen)

Die Regelungen für die vorgesehenen Sanktionen werden von der Regierung erlassen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

(Ausländische Investitionen)

1. Ein lnvestor, der Besitzer eines Freihandelsbetriebes ist oder an ihm teilhat und dessen Investitionen den Fest iegungen des Gesetzes 89 / IV / 93 vom 13. De zember entsprechen, kann entsprechend der im Artikel 4 vorgesehenen Prozedur die Anerkennung als ausländischer Investor beantragen.



Artikel 28

(Reinvestitionen in Einrichtungen der Freihandelsbetriebe)

1. Die Einrichtung (Siehe Artikel 3b - d. Ü.)eines Freihandelsbetriebes, die direkt oder durch ihren Erwerb Objekt einer Investition war, die mehr als 50% ihres geschätzten Wertes ausmachte, hat Anspruch auf alle die sich aus diesem Gesetz ergebenden Vorteile.

2. Die Gewährung der im vorherigen Absatz erwähnten Vorteile entsprechend den Bestimmungen dieses Ges etzes obliegt der Autorisierung durch den Minister.

Artikel 29

(Bereits bestehende Betriebe)

Bereits bestehende Betriebe können entsprechend diesem Gesetz das Regime eines Freihandelsbetriebes erwerben, verlieren jedoch automatisch die Vorzüge, die sie entsprechend der gültigen Gesetzgebung genossen haben und kommen in den

Vorteil der neuen Förderrnaßnahmen dieses Gesetzes mit den entsprechenden An-

passungen.

Artikel 30

(Veränderung der Formulare)

Die Formulare, die Anlagen I, II, III, IV, V und VI dieses Gesetzes sind, können durch Erlaß der Regierung geändert werden.

Artikel 31

(Annulierung)

Das Kapitel II des Titels II des Regierungsdekrets No. 108 /89 vom 30. Dezember wird annuliert.